Lehrlingsmediation
Seit 2008 ist es in Österreich möglich, Lehrverhältnisse durch eine außerordentliche Auflösung zu beenden.
Das Berufsausbildungsgesetz beschreibt unter § 15a "Ausbildungsübertritt" diese relativ neue Variante. Die außerordentliche Auflösung kann nur durchgeführt werden, wenn ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator erfolgt ist. Aufgabe des Mediators ist es, als fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler die Kommunikation zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling mit dem Ziel zu fördern, eine selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Durch das Verfahren wird geklärt ob und unter welchen Voraussetzungen das Lehrverhältnis fortgesetzt werden kann. Scheitert dieses Verfahren, kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden.
Bessere Chancen für Lehrlinge durch Unterstützung vom AMS beim Ausbildungsübertritt nach §15a BAG
Ausbildungsübertritt
Ausbildungsübertritt: Lehrlinge werden nicht ‚gekündigt‘, die Lehre wird in einem anderen Betrieb oder in einer übertrieblichen Lehrwerkstätte fortgesetzt.
Das AMS hat eine Vermittlungspflicht auch für volljährige Lehrlinge!
Eine Mediation ist verpflichtend!
Einvernehmliche Auflösung
einvernehmliche Auflösung: Neben dem Ausbildungsübertritt gibt es nach wie vor die Möglichkeit, den Lehrvertrag einvernehmlich aufzulösen. Dazu brauchen nicht eigenberechtigte Lehrlinge die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und den Nachweise einer rechtlichen Beratung (bei der Arbeiterkammer oder dem Arbeitsgericht).
Das AMS ist nicht verpflichtet, einen Ausbildungsplatz in einem anderen Lehrbetrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung zu beschaffen.
Checklisten für die Lehrlingsmediation
Nichts mehr übersehen mit unserer übersichtlichen Checkliste. Kostet nichts, hilft viel.
so funktioniert es
Ablauf einer Lehrlingsmediation
1
Mitteilung
Der Lehrberechtigte hat spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats (also drei Monate vor dem geplanten Lehrvertragsende) die Mitteilung über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens nachweislich dem Lehrling, der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und (soweit existent) dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat zu übermitteln.
Die Lehrlingsstelle leitet diese automatisch weiter an das Arbeitsmarktservice (AMS).
ACHTUNG: Der Lehrling kann in der Folge die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnen, die Ablehnung aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen.
>> Formular 1: Mitteilung der beabsichtigten Auflösung
>> Checkliste Lehrlingsmediation: Was Arbeitgeber, Lehrling und Eltern berücksichtigen müssen
2
Mediator/in wählen
Der Lehrberechtigte schlägt eine/n Mediator/in vor. Dieser muss in der Liste der Mediatoren eingetragen sein. Der Lehrling kann diese/n Mediator/in innerhalb von 1-2 Tagen ablehnen. Wenn der/die erste Mediator/in vom Lehrling abgelehnt wurde, sind zwei weitere MediatorInnen vorzuschlagen. Aus diesen beiden Vorschlägen wählt der Lehrling nun eine Person aus, wenn nicht, dann gilt der erste Vorschlag als angenommen.
3
Mediation beauftragen
Der Lehrberechtigte beauftragt den Mediator bzw. die Mediatorin und übermittelt folgende Unterlagen:
- Lehrvertrag
- E-Mail und Telefonnummer Lehrling, wenn minderjährig auch Obsorgeberechtigte/r
- E-Mail und Telefonnummer Ausbildner/in und unmittelbare/r Vorgesetzte/r
- >> Formular 1: Mitteilung der beabsichtigten Auflösung
- >> Formular 2: Vorgeschlagene/r Mediator/in
Die Unterlagen können gescannt per E-Mail an office@adler-berger.com oder per Fax an +43 1 486 26 73 gesendet werden.
4
Kontaktaufnahme mit den Beteiligten
Der Mediator bzw. die Mediatorin kontaktiert den Lehrberechtigten, meistens telefonisch, um die Gründe für die Auflösung zu erfahren. Der Mediator bzw. die Mediatorin kontaktiert den Lehrling und vereinbart einen Termin mit oder ohne Obsorgeberechtigten und Vertrauensperson.
5
Mediation
Nach den Gesprächen mit den Beteiligten entscheidet der Mediator bzw. die Mediatorin die weitere Vorgangsweise, ob ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten Sinn macht, oder ob mehr Zeit in die Suche nach einer neuen Lehrstelle bzw. Schule investiert werden soll.
6
Abschluss der Mediation
Das Mediationsverfahren endet spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag, jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen. Voraussetzung für das „automatische“ Ende des Mediationsverfahrens ist zumindest ein Mediationsgespräch unter Teilnahme des Lehrberechtigten oder des Ausbilders. Dem Lehrling muss die Teilnahme am Mediationsgespräch ermöglicht werden.
Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn der Lehrberechtigte sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt, oder der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder wenn der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklärt.
ACHTUNG: Wird im Zuge des außerordentlichen Auflösungsverfahrens eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, setzt diese voraus, dass der Lehrling eine Bescheinigung über seine Belehrung durch Gericht oder Arbeiterkammer vorlegt.
alles für einen
Preise
Lehrlingsmediation pauschal
€
600,00
/ exkl. MwSt
Egal, was kommt. Der Preis ist immer der Gleiche.
Wichtig
Hilfreiche Links
Gesetzestexte
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Berufsausbildungsgesetz und § 15a des Berufsausbildungsgesetzes
Kärnten: Kärnter Landarbeitsordnung 1995 § 149a
Salzburg: Salzburger Landarbeitsordnung 1995 § 156a
Tirol: Gesetz vom 25. März 2009, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird §174a
Wien: Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird § 133
Diverse
Literatur zur Berufsausbildung: Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Lehre
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